aus dem Bereich Interne Revision
Gemäß § 119 VAG haben Versicherungsunternehmen eine wirksame interne Revisions-Funktion einzurichten. Diese hat die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftsbetriebes des Versicherungsunternehmens sowie die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und der anderen Bestandteile des Governance-Systems zu prüfen.
Die interne Revisions-Funktion hat objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig zu sein. Sie hat alle Feststellungen und Empfehlungen dem Vorstand mitzuteilen. Darüber hinaus hat die interne Revisions-Funktion die Inhalte des Prüfplanes und wesentliche Feststellungen und Empfehlungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats mitzuteilen.
Gemäß § 120 VAG muss die Leitung der Internen Revision „fit and proper“ sein, das heißt sie muss über ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen um ein solides und vorsichtiges Management zu gewährleisten. Weiters muss die Leitung der Internen Revision zuverlässig und integer sein.
Als Leitung der Internen Revision muss ich mich nicht nur an das VAG sondern auch an die „Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision“ halten. Diese beinhalten u.a. die Mission, die Grundprinzipien, den Ethikkodex sowie die Internationalen Standards der Internen Revision.
Die Umsetzung und Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an die Interne Revision wird im Rahmen der Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer geprüft.