befragung 2022 Mitarbeiter-
Befragung
2022 Mitarbeiter-
befragung 2022 Ergebnisse
aus dem Bereich Personal
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sind Angelegenheiten, in denen durch Gesetz (z.B. Arbeitsverfassungsgesetz oder Arbeitszeitgesetz) oder Kollektivvertrag der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zugelassen wird.
Die Betriebsvereinbarung ist primär ein Instrument der Mitbestimmung im Betrieb. Für bestimmte Maßnahmen, wie betriebliche Disziplinarordnungen, Kontrollmaßnahmen für Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, oder leistungsbezogene Entgelte, bedarf es zwingend einer Betriebsvereinbarung.
Die Betriebsvereinbarungen der VAV auf einen Blick:
Wie Sie wahrscheinlich schon den Medien entnommen haben, gibt es ab dem Jahr 2019 den neuen Familienbonus Plus. Dabei handelt es sich um einen Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Das bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird.
Durch den neuen Familienbonus Plus entfallen der bisherige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr, die Eltern bisher im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen konnten.
Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?
Dies kann entweder (wie bisher beim Kinderfreibetrag und den Kinderbetreuungskosten) über die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 passieren oder aber wahlweise auch über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber).
Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies bei uns beantragen. Dazu füllen Sie bitte frühestens ab Dezember 2018 das Formular E 30 aus und geben es in der Personalabteilung ab. Das aktuelle Formular steht Ihnen dann auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung.
Im anderen Fall können Sie den Familienbonus Plus in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung mittels Beilage L1k beantragen.
Nähere Informationen zum Familienbonus Plus finden Sie hier:
https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html
Die Kollektivvertragsverhandlungen wurden mit nachstehendem Ergebnis abgeschlossen:
Zum KVI:
Es wurde eine Erhöhung der Gehaltsansätze um 1,4 % zuzüglich EUR 3,00, maximal EUR 63,00 vereinbart. Die Lehrlingsentschädigungssätze für das 1. und 2. Lehrjahr werden jeweils um EUR 50,00, für das 3. Lehrjahr um 1,4 % zuzüglich EUR 3,00 angehoben. Sämtliche kollektivvertraglichen Zulagen werden um 1,4 % erhöht.
Wirksamkeitsbeginn ist der 1. März 2021.
Die Anpassung der Gehälter erfolgt in der Lohnverrechnung für März.
Allgemeine Informationen zum KV:
Ein Kollektivvertrag (KV) ist eine Vereinbarung, die die Gewerkschaft jährlich für alle Arbeitnehmer/-innen einer bestimmten Branche mit der Arbeitgeber-Seite (Wirtschaftskammer) aushandelt. Die österreichischen Gewerkschaften schließen jährlich über 450 Kollektivverträge ab.
Ein Kollektivvertrag schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer einer Branche. Er verhindert so, dass die Arbeitnehmer zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden können, schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.
Archiv:
Ziel des neuen Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist, dass ALLE Mitarbeiter (mit Ausnahme der Abteilungsleiter sowie der Mitarbeiter in den externen Zulassungsstellen) an einem überplanmäßigen Jahresergebnis partizipieren. Und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Mitarbeiter auch eine gesonderte Zielvereinbarung hat oder nicht. Bedingung für den Erhalt der Beteiligung ist lediglich, dass am 01.03. des Folgejahres ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht. Für Mitarbeiter in Teilzeit oder unterjährigem Eintritt gibt es eine pro rata Beteiligung.
Die Beschlussfassung hinsichtlich des Jahresergebnisses erfolgt wie bisher durch den Aufsichtsrat und folgt festen Regeln.
Wie hoch ist die Beteiligung nun im Detail?
Ab einer Unternehmenszielerreichung von >= 105 % bezogen auf das wirtschaftliche Ergebnis gibt es einen einmaligen Fixbetrag von EUR 500,00 pro Vollzeit-Mitarbeiter. Je besser das Jahresergebnis ist, desto höher ist auch der ausgeschüttete Betrag. Im Detail gelten folgende Staffelungen:
Unternehmenszielerreichung in % Mitarbeiter-Beteiligung (Basis Vollzeit)
>= 105 % EUR 500
>= 110 % EUR 750
>= 115 % EUR 1.000
>= 125 % EUR 1.500
>= 135 % EUR 2.000
>= 145 % EUR 2.500
Die maximale Beteiligung pro Mitarbeiter beträgt EUR 5.500 bei einer Zielerreichung von >= 205 %.
Das wirtschaftliche Ergebnis setzt sich zusammen aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) und der Zuführung (+) / Entnahme (-) der Schwankungsrückstellung.
Das jährliche Mitarbeitergespräch soll dazu dienen, gemeinsam die Zusammenarbeit während des letzten Jahres zu reflektieren sowie Aufgaben und Ziele für das nächste Jahr zu definieren.
In ungezwungener Atmosphäre soll Raum für beiderseitiges offenes Feedback geschaffen werden. So können Entwicklungsmöglichkeiten und Potentiale besprochen und ganz generell die Beziehung zwischen Führungskraft und Mitarbeiter weiter optimiert werden.
Hier finden Sie alle erforderlichen Unterlagen für das jährlich stattfindende Mitarbeitergespräch:
Als VAV Mitarbeiter profitieren Sie von noch günstigeren Prämien:
Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur VAV stehen, haben grundsätzlich Anspruch auf Gewährung eines Mitarbeiterrabattes. Bei Ausscheiden aus der VAV – abgesehen von schriftlichen Sondervereinbarungen – entfällt der Mitarbeiterrabatt mit Beendigung des Dienstverhältnisses.
Nähere Informationen zu Anspruch, Höhe und Beantragung finden Sie im folgenden Dokument:
Regulativ für Mitarbeiterrabatte (Februar 2019)
Offert-Berechnung
Der jeweilige Mitarbeiter berechnet selbst (ohne Beratung) auf www.vav.at ein Offert, erstellt am Ende einen PDF-Antrag und leitet diesen an das Privatgeschäft weiter. Anschließend wird der Mitarbeiterrabatt händisch berechnet und am Offert/Antrag vermerkt.
Ansprechpartner und Beratung
Für Fragen zum Thema "Mitarbeiterrabatt" und Ihre individuelle Offert-Berechnung steht Ihnen Alexander Ofenböck (DW 326; E-Mail) gerne zur Verfügung.
Die Vergütungspolitik und Vergütungspraktiken werden im Einklang mit der Geschäfts- und Risikomanagementstrategie der VAV, ihrem Risikoprofil, Zielen, Risikomanagementpraktiken sowie den langfristigen Interessen und der langfristigen Leistung der VAV als Ganzes festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten und sehen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vor.
Die Vergütungspolitik fördert ein solides und wirksames Risikomanagement und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die die Risikotoleranzschwellen des Unternehmens übersteigen.
Die Vergütungspolitik gilt für die VAV als Ganzes und sieht spezifische Vereinbarungen vor, die den Aufgaben und der Leistung der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, sowie anderer Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens maßgeblich beeinflussen, Rechnung tragen.
Bei der Gesamtvergütung stehen fixe und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis, wobei einerseits der fixe Vergütungsanteil so hoch ist, dass eine absolute wirtschaftliche Abhängigkeit vom Erhalt der variablen Vergütungskomponenten vermieden und andererseits für die VAV eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und sohin auch zur Gänze auf die Gewährung einer variablen Vergütung verzichtet werden kann.
Gemäß Art 275 Abs 1 lit g DelegVO 2015/35 wird die Vergütungspolitik der VAV allen Personalangehörigen des Unternehmens durch Kundmachung im Intranet offengelegt.