Schulung Online-Schulung Compliance, Datenschutz & Informationssicherheit
aus dem Bereich Compliance & Recht
Der Begriff Compliance bedeutet die Einhaltung der für die VAV einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelungen sowie aufsichtsrechtlicher Standards und die Erfüllung weiterer, wesentlicher und in der Regel vom Unternehmen selbst gesetzter ethischer Standards und Anforderungen.
Der Compliance Beauftragte bildet die Schlüsselposition für die Einrichtung und dauerhafte Aufrechterhaltung eines Compliance-Management-Systems. Während die Geschäftsleitung über die Einrichtung und die Art der Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems entscheidet, liegt die Veranwortlichkeit des Compliance Beauftragten in der Implementierung, Betreibung und methodischen Weiterentwicklung des Compliance-Management-Systems.
Gemäß § 129 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) ist in jeder Arbeitsstätte ein Abdruck des Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung umfasst eine Reihe von arbeitsrechtlichen Vorschriften, in die alle Arbeitnehmer Einsicht nehmen können müssen.
Hier finden Sie die Auflistung "Aushangpflichtige Gesetze" samt Möglichkeit zum Herunterladen des vollständigen Textes:
https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/aushangpflichtige-gesetze.html
Hinweisgebersystem
Über das Hinweisgebersystem können Mitarbeiter Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen zu den unten aufgeführten gesetzlichen Regelungen vertraulich abgeben.
Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, Verdachtsfälle zu melden. Dies dient neben der Betrugsprävention auch dem Eigenschutz des Mitarbeiters vor einer Strafverfolgung als Mitwisser. Die zentrale Meldestelle für fraudbezogene Verdachtsfälle ist die Abteilung Compliance & Recht. Eine Ausnahme bilden Meldungen über Versicherungsbetrug, sofern nicht Mitarbeiter oder Vermittler beteiligt sind. Diese Vorgänge werden in den jeweiligen versicherungstechnischen Fachbereichen bearbeitet. Meldungen können grundsätzlich direkt an Compliance & Recht abgegeben werden. Sofern aus Sicht des Mitarbeiters eine besondere Vertraulichkeit der Meldung erforderlich ist, weil er z.B. aufgrund der Meldung persönliche Nachteile befürchtet, kann auch ein vertraulicher Hinweis über das Hinweisgebersystem abgegeben werden. Wissentliche Falschbehauptungen, von vornherein haltlose Anschuldigungen etc. sind nicht erwünscht und können arbeitsrechtlich sanktioniert werden.
Jedes Versicherungsunternehmen ist dazu verpflichtet, für seine Mitarbeiter ein Hinweisgebersystem einzurichten. Zu den nachfolgenden Rechtsbereichen können Sie unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität Meldungen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen beziehungsweise strafbaren Handlungen abgeben.
a) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Versicherungsvertriebsgesetz (VersVG)
b) Wertpapieraufsichtsgesetz WAG und Bankwesengesetz
c) Meldungen zur Insiderrichtlinie der VAV
d) IDD (Insurance Distribution Directive bzw. Versicherungsvertriebsrichtlinie)
Fragestellungen zu den Themenbereichen Mobbing, Stalking und Belästigung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgebersystems und werden daher weder angenommen noch bearbeitet. Entsprechende Hinweise oder Fragen sind an die Personalabteilung zu richten.
Das Hinweisgebersystem der VAV wird durch die Abteilung Compliance & Recht betrieben.
Eingehende Hinweise werden geprüft und an die jeweils zuständige Stelle unter Wahrung der Vertraulichkeit zur Bearbeitung weitergeleitet.
Wie können Sie Meldungen abgegeben?
Zur Abgabe eines Hinweises können neben dem persönlichen Gespräch folgende Kommunikationskanäle gewählt werden:
Was ist wichtig zu wissen?
Der Compliance-Beauftragte ist befugt, Hinweise, für die Compliance nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Sollten Sie noch offene Rückfragen haben, wenden Sie sich gerne an Birgit Mauser.
In diesem Bereich werden Sie laufend zu ausgewählten Neuigkeiten in Gesetzgebung und Rechtsprechung informiert. So bleiben Sie stets auf dem Laufenden, was Änderungen in Ihrem Arbeitsbereich betrifft. Sollten Sie im Detail Fragen haben, kontaktieren Sie bitte Birgit Mauser oder Nedim Hasakovic. Das Team Compliance & Recht beantwortet gerne Ihre Fragen.
Neuigkeiten in Gesetzgebung und Rechtsprechung:
Die Versicherungsaufsicht fußt auf dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem VAG.
Das Versicherungswesen basiert auf Vertrauen: Kunden erwarten von einem Versicherer, dass er konstant und oftmals über einen sehr langen Zeitraum die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen kann. Mit ihrer Aufsicht über Versicherungsunternehmen erfüllt die FMA (Finanzmarktaufsichtsbehörde) daher wichtige soziale und wirtschaftliche Aufgaben und trägt zur langfristigen Stabilität des gesamten Finanzsektors bei. Gesetzliche Grundlage der Versicherungsaufsicht ist das VAG. Das Hauptziel der Versicherungsaufsicht ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen.
Der Verhaltenskodex der VAV umfasst wesentliche Regeln und Grundsätze und setzt den Orientierungsrahmen für ein korrektes und verantwortungsbewusstes Verhalten unserer Mitarbeiter untereinander, gegenüber unseren Geschäftspartnern und gegenüber der Öffentlichkeit.
Jeder Mitarbeiter ist für die Einhaltung der Verhaltensregeln des Verhaltenskodex verantwortlich.
Bitte machen Sie sich daher mit dem Inhalt dieses Verhaltenskodex vertraut.
Mitarbeiter in Führungspositionen sorgen dafür, dass ihre Mitarbeiter mit dem Inhalt des Verhaltenskodex vertraut sind und die für sie geltenden Regeln und Verhaltensgrundsätze beachten; durch ihr eigenes Verhalten geben sie ihren Mitarbeitern ein Vorbild.
Hier finden Sie alle Infos zum Thema Zuwendungen (Meldeformular) aus Kapitel 10 des Verhaltenskodex.
Sollten Sie weiteren Informationsbedarf haben oder Fragen zu einer konkreten Veranstaltung, können Sie sich gerne an Birgit Mauser wenden!
Annahme von Zuwendungen
Schutzgut der Straftatbestände im privatwirtschaftlichen Sektor ist der freie und lautere Wettbewerb
sowie die loyale Geschäftswahrnehmung für wettbewerbstragende Unternehmen. Die Annahme von
Zuwendungen (Einladungen zu nicht ausschließlich geschäftlichen Veranstaltungen, Geschenke etc.)
Dritter durch Mitarbeiter der VAV ist in Kapitel 10 des Verhaltenskodex geregelt.
Geschenke und Zuwendungen von Geschäftspartnern entsprechen bis zu einem gewissen Umfang den üblichen Geschäftspraktiken. Sie können jedoch ein Interessenkonfliktpotenzial beinhalten und den guten Ruf der VAV in Frage stellen.
Die Annahme von Geschenken und anderen Vergünstigungen ist grundsätzlich untersagt, falls die Interessen der VAV negativ berührt werden oder die professionelle Unabhängigkeit der Mitarbeiter gefährdet sein könnte, sei es tatsächlich oder dem Anschein nach.
Für die Annahme von Zuwendungen gelten grundsätzlich nachfolgende Regelungen.
Eine Meldung ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:
Es besteht eine Genehmigungs-und Dokumentationspflicht:
Nicht zulässig sind hingegen:
Für Ihre Meldungen steht Ihnen das Meldeformular Zuwendungen zur Verfügung.
Bitte wählen Sie im Formular die Art der Zuwendung aus:
Was passiert mit Ihrer Meldung?
Das ausgefüllte Formular wird an eine eigene E-Mail Adresse gesendet - compliance@vav.at - Empfänger ist das Team Compliance & Recht. Die Meldung dient zu Dokumentationszwecken und wird selbstverständlich streng vertraulich behandelt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Birgit Mauser.