Schutz vor riesigen Risken
Planende Baumeister und Ingenieurbüros leiden oft unter existenzbedrohenden Gefahren aufgrund von Planungs-, Ausschreibungs- oder Bauüberwachungsfehlern. Mit der VAV Berufshaftpflicht bieten wir finanziellen Schutz.
Die VAV Versicherung wurde 1973 als Versicherung für die Bauwirtschaft gegründet und hat auch heute noch ist diesem Bereich eine ihrer Kernkompetenzen. Dies gilt insbesondere für die Sparten Bauwesen- und Haftpflichtversicherungen. Hier steht die VAV für adäquate Risikoeinschätzung und kompetente Schadenabwicklung. Dafür ist die proaktive Beobachtung der aktuellen österreichischen Bau-Judikatur oberste Prämisse. Werfen wir gemeinsam einen Blick auf ein neues OGH Urteil, welches vor allem für die Berufshaftpflichtversicherung für Planer interessant ist.
Aktuelle Bau-Judikatur
Der Entscheidung 8 Ob 88/19h liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Bauunternehmens, welches mit Baumeisterarbeiten für die Aufstockung eines Bürogebäudes beauftragt wurde. Mit der Generalplanung und örtlichen Bauaufsicht wurde ein Architekt von der Bauherrin beauftragt. Ein Subunternehmer des Generalunternehmers führte den Unterboden äußerst mangelhaft aus, vor allem weil dieser eine viel zu hohe Feuchtigkeit aufwies. In weiterer Folge wurde unter anderem auch die notwendige Austrocknungszeit nicht eingehalten sodass der auf dem Unterboden verlegter Laminatboden beschädigt wurde.
Das Bauunternehmen wurde in einem Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung des entstandenen Schadens idH von € 219.999,00 sA verurteilt. Auch wurde festgestellt, dass für die örtliche Bauaufsicht die mangelhafte Ausführung leicht erkennbar war. Der Haftpflichtversicherer des Bauunternehmens leistete die entsprechende Zahlung und regressierte die Hälfte beim Architekten auf Grund einer Solidarhaftung.
In seiner rechtlichen Begründung führte der OGH im Wesentlichen wie folgt aus: Es ist festzuhalten, dass der Architekt vom Bauherrn mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt war. Zwischen der Bauunternehmerin und dem Architekten bestand keine vertragliche Beziehung. Der Vertrag über die Bauaufsicht ist kein Vertrag zugunsten Dritter. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Bauaufsicht den Bauherrn vor Fehlern der Bauausführenden schützen - diese aber nicht von deren Verantwortung entlasten. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer.
Mitverantwortung des Architekten
Dennoch gelangte der OGH in diesem Urteil zur Auffassung, dass eine Solidarhaftung gem. §1302 iVm §896 ABGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Die Haftung der Bauaufsicht kann aber auch im Innenverhältnis gänzlich entfallen. Im konkreten Fall wurde eine Mitverantwortung des Architekten idH von 13 % als ausreichend befunden. Eine solche Regressmöglichkeit des Werkunternehmers gegen die örtl. Bauaufsicht ist vor allem unter den Rechtsanwälten, welche sich mit dem Baurecht intensiv befassen, äußerst umstritten. So vertritt z.B. Rechtsanwalt Dr. Georg Karasek, aus meiner Sicht zurecht, die Meinung, dass ein Bauunternehmer, welcher das Glück hat überwacht zu werden, (sachlich nicht gerechtfertigt) entlastet wird.
Das Risiko der Bauaufsicht war schon in der Vergangenheit unterschiedlich zur reinen Planungstätigkeit zu betrachten. So kann der Bauherr immer versuchen Baumängel, welche durch eine nicht sach- u. fachgerechte Ausführung entstanden sind, von der von ihm beauftragten Bauaufsicht einzufordern. Sollte sich in weiterer Folge eine – wenn auch geringe - Regressmöglichkeit der Bauunternehmer durchsetzen, kommt eine zusätzliche gefahrerhöhende Komponente dazu. Dies sollten Planer und deren Versicherer nicht außer Acht lassen und zukünftig bedenken.
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