FÜHRUNGSFUNKTIONEN WECHSEL IN OBERSTEN
FÜHRUNGSFUNKTIONEN WECHSEL IN OBERSTEN
FÜHRUNGSFUNKTIONEN VHV Gruppe
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie den Medien entnehmen können, gibt es ab 1.4.2021 weitere Verschärfungen der COVID-19 Maßnahmen. Diese finden sich einerseits in der seit Mitte März geltenden 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, andererseits wurden gestern von der Bundesregierung spezielle Maßnahmen für Wien, Niederösterreich und das Burgenland kommuniziert, bei denen die gesetzliche Ausgestaltung im Detail allerdings noch ausständig ist.
Da uns bewusst ist, dass viele von Ihnen in der Karwoche Urlaub haben und daher bereits vor dessen Antritt größtmögliche Klarheit über die zukünftigen Maßnahmen in der VAV haben wollen, haben wir heute im Zuge einer Sitzung des Risikomanagement-Komitees beschlossen, wie wir die bevorstehenden Maßnahmen innerhalb der VAV leben wollen. Dies selbstverständlich vorbehaltlich einer anderslautenden gesetzlichen Regelung, die (hoffentlich) in den nächsten Tagen verlautbart wird.
Noch nicht im Detail gesetzlich ausformuliert sind die Regelungen der Osterruhe und der Folgemaßnahmen für Wien, Niederösterreich und das Burgenland.
Unklar ist zum aktuellen Zeitpunkt etwa noch, ob auch unser Kundenbüro und die Zulassungsstelle von 1.-7.4. geschlossen bleiben müssen. Ebenso, ob auch für unsere Kunden dort in der Zeit von 7.-11.4. Zutrittstests verpflichtend sind. Diesbezüglich müssen wir auf die gesetzlichen Vorgaben warten, die wohl in den nächsten Tagen in Kraft treten werden.
Hinsichtlich einer Testverpflichtung für sämtliche Mitarbeiter haben wir uns aktuell für folgende Vorgehensweise entschieden, die – allerdings vorbehaltlich einer anderslautenden gesetzlichen Regelung – ab Dienstag, den 6.4.2021 gilt:
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die dies möglich ist und die nicht MitarbeiterInnen mit direktem Kundenkontakt sind, sollen weitestgehend im Homeoffice tätig sein. Sollte dies für einzelne Personen nicht möglich bzw. von diesen nicht gewünscht sein, müssen diese bei Betreten des Büros dem jeweiligen Vorgesetzten ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen können, das nicht älter als 7 Tage ist. Kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ein solches Testergebnis nicht vorweisen, muss er bzw. sie umgehend ins Homeoffice wechseln. Es gelten dabei nur offizielle PCR- oder Antigentests, die in einer Teststraße, einem Labor, einer Apotheke etc. abgenommen wurden (keine Schnelltests für zuhause). Die Tests sind in der Privatzeit zu absolvieren.
Alle weiteren bereits kommunizierten Sicherheitsvorkehrungen (Abstand halten etc.) gelten natürlich auch weiterhin.
Uns ist bewusst, dass diese Zeit für uns alle sehr belastend ist und wir hoffen, dass bald wieder mehr Normalität einkehrt. Bis dahin müssen wir uns alle gemeinsam bestmöglich an die Maßnahmen der Bundesregierung halten, damit wir auch weiterhin als VAV gut durch die Corona-Pandemie kommen.
Danke für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Bleiben Sie gesund und hoffentlich sehen wir uns alle bald in der VAV wieder!
Sven Rabe Christian Sipöcz
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