Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie sicher den Medien entnommen haben, gilt ab 1. November die 3G-Regel verpflichtend auch am Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass ab diesem Tag nur mehr Personen, die geimpft, getestet oder genesen sind, ihren Arbeitsort betreten dürfen, sonst drohen Strafen – sowohl für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin als auch für den Arbeitgeber. Für die Einhaltung der Maßnahmen sind also beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich.
Da wir als VAV bei uns bereits seit einigen Monaten freiwillig die 3G-Regelung etabliert haben, ändert sich relativ wenig. Bitte beachten Sie aber insbesondere Folgendes:
- Ein gültiger 3G-Nachweis ist täglich mitzuführen, da es einerseits jederzeit zu Behörden-Kontrollen kommen kann, als auch andererseits wir ab sofort regelmäßig Stichproben-Kontrollen durchführen werden und müssen. (Diese werden durch die jeweilige Führungskraft stattfinden und nicht zentral in der Personalabteilung erfasst werden.) Es reicht also nicht, zwar prinzipiell einen gültigen 3G-Nachweis zu haben, diesen aber nicht bei sich zu tragen und ihn demnach nicht vorweisen zu können. (Also Handy mit Grünem Pass, Impfzertifikat auf Papier, Impfpass, Testzertifikat, etc. nicht zuhause vergessen!)
- Die Möglichkeit, anstatt Vorlage eines 3G-Nachweises, eine FFP2-Maske zu tragen, entfällt. Das bedeutet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keinen gültigen 3G-Nachweis vorweisen können, umgehend die VAV Räumlichkeiten verlassen müssen und erst wieder Zutritt erhalten, wenn ein gültiger Nachweis erbracht wird. Die Zeit bis dahin zählt selbstverständlich nicht als Arbeitszeit (mit der Ausnahme der Arbeit im Homeoffice im Ausmaß einer etwaigen individuellen Homeoffice-Vereinbarung).
- Die 3G-Regelung gilt nur in den Büroräumlichkeiten der VAV, nicht aber im Homeoffice.
- Die Regelung gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt, also in unserem Kundenservicecenter und der Zulassungsstelle. Für Kundinnen und Kunden gelten dort weiterhin die bekannten Maskenregelungen.
- Auch externe Personen dürfen unsere Häuser ab 1.11.2021 nur mehr mit gültigem 3G-Nachweis betreten. Diese Kontrolle erfolgt am Empfang in der Münzgasse bzw. durch den Gastgeber in der Beatrixgasse. Bitte weisen Sie Ihre Besucher bereits im Vorfeld auf die Regelung hin.
Zur Sicherheit hier nochmals die Gültigkeitsdauer der einzelnen Nachweise in Wien:
- Ein PCR-Test ist in Wien 48 Stunden ab Probennahme gültig. Wichtig: Die Auswertung eines PCR-Tests kann bis zu 24 Stunden dauern!
- Antigen-Tests einer befugten Stelle sind ab Probennahme 24 Stunden lang gültig. Achtung: Wohnzimmer-Selbsttests sind in Wien gar nicht gültig.
- Genesen: Personen, die bereits eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, können dies mit einem gültigen Genesungszertifikat oder einem Absonderungsbescheid oder einer ärztlichen Bestätigung nachweisen. Der Nachweis einer Genesung ist für 180 Tage gültig.
- Geimpft: Personen, die bereits eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, können dies mit einem gültigen Impfzertifikat, einem behördlich anerkannten Impfpass, dem in manchen Bundesländern verwendeten Impf-Kärtchen oder dem E-Impfpass nachweisen. Gültigkeitsdauer des Impfnachweises: 360 Tage nach der Zweitimpfung (bzw. bei Genesenen ab einer zusätzlichen Impfung) bzw. 270 Tage falls die Vollimmunisierung mit nur einer Dosis erfolgte (Johnson & Johnson).
- Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper: 90 Tage ab Testung gültig.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Bleiben Sie auch weiterhin gesund!
Sven Rabe Christian Sipöcz