Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie bereits am Freitag angekündigt, möchten wir Ihnen die in der VAV geltenden Regelungen während des aktuellen bundesweiten Lockdowns näherbringen. Wie Sie den Medien entnommen haben, gilt der Lockdown ab heute und endet (nach aktuellem Wissensstand) für Geimpfte und Genesene Personen automatisch am 12.12.2021.
Während dieser Zeit gilt in der VAV Folgendes:
- Arbeiten Sie – in Absprache mit Ihrem direkten Vorgesetzten und sofern es Ihre Tätigkeit zulässt – soweit als möglich im Homeoffice. Dies gilt unabhängig von einer bestehenden Telearbeitsvereinbarung (Zusatz zum Dienstvertrag) und ist begrenzt auf den Zeitraum 22.11.-12.12.2021.
Auch MitarbeiterInnen, die über keine Telearbeitsvereinbarung verfügen, erhalten (ausschließlich für den oben angeführten Zeitraum) für die Zurverfügungstellung eines privaten Internetanschlusses und die Internetgebühren im Zuge deren dienstlichen Verwendung durch den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin einen pauschalen Aufwandsersatz iSd § 1014 ABGB von EUR 1,00 pro („ganztägigem“) Home-Office-Tag. Die Verrechnung dieses Aufwandsersatzes erfolgt im zweitfolgenden Monat im Nachhinein. Die Verrechnung dieses Aufwandsersatzes ist mit 100 Home-Office-Tagen pro Kalenderjahr begrenzt.
- Beim Betreten der Räumlichkeiten der VAV ist von allen MitarbeiterInnen ausnahmslos ein gültiger 3G-Nachweis mitzuführen. Zusätzlich empfehlen wir allen in der VAV anwesenden MitarbeiterInnen, regelmässig einen PCR-Test zu machen. KundInnen bzw. (unbedingt nötige) BesucherInnen müssen über einen gültigen 2G-Nachweis verfügen.
- FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen der VAV. Dies bedeutet, dass Sie immer dann zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet sind, wenn Sie sich nicht alleine in einem Raum befinden. Diese Regelung gilt für alle MitarbeiterInnen und (unbedingt nötige) externe BesucherInnen bis auf weiteres.
- Innerhalb sämtlicher Räumlichkeiten der VAV ist stets ein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
- Büros dürfen nur mit maximal einer Person besetzt sein. Das gilt auch für das Atrium in der Münzgasse.
- Pausenräume, Raucherkabinen und Aufzüge sind von maximal einer Person gleichzeitig zu benützen.
- Das Konsumieren von Essen in der Kantine in der Münzgasse ist für die Dauer des Lockdowns untersagt. Essen kann aber nach wie vor bestellt und zum Verzehr am Arbeitsplatz mitgenommen werden.
- Verzichten Sie, wenn irgendwie möglich, auf persönliche Meetings, sowohl intern als auch mit externen Besuchern. Für unaufschiebbare Meetings gelten jedenfalls eine FFP2-Maskenpflicht, die Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern zwischen den TeilnehmerInnen sowie das Mitführen eines gültigen 3G- bzw. 2G-Nachweises.
- Der Eingang Münzgasse ist für die Dauer des Lockdowns für Kundenverkehr gesperrt.
- Weiterhin gelten die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen, wie regelmäßiges Lüften, richtiges Händewaschen bzw. Desinfizieren, etc.
Uns ist bewusst, dass der abermalige Lockdown für uns alle sehr belastend ist und uns viel abverlangt. Halten wir uns aber bitte auch diesmal gemeinsam bestmöglich an die Maßnahmen der Bundesregierung, damit wir auch weiterhin als VAV gut durch die Corona-Pandemie kommen.
Danke für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Bleiben Sie gesund!
Sven Rabe Christian Sipöcz
22.11.2021