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Wie Sie wahrscheinlich alle wissen und wie auch umfangreich in den Medien berichtet, ist am 1. September das neue Arbeitszeitgesetz (AZG) in Kraft getreten.
Im Kern betreffen die Neuerungen insbesondere die Erhöhung der täglichen Höchstgrenze der Arbeitszeit von zehn auf zwölf Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden. (Die gesetzliche tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit von acht bzw. 40 Stunden wird nicht geändert.) Ebenso geregelt wurde eine Erweiterung der Ausnahmen vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes. - Zukünftig werden neben leitenden Angestellten auch „sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist“ vom Geltungsbereich des AZG und des ARG (Arbeitsruhegesetz) ausgenommen.
Die Neuerungen sollen für die Betriebe einen größeren Gestaltungsspielraum schaffen, die Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. mit den Mitarbeitern flexibel zu gestalten. Hierdurch wird nicht nur den wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeber, sondern auch den persönlichen Bedürfnissen der Arbeitnehmer Rechnung getragen.
Dennoch bringen die Änderungen zahlreiche Auslegungsfragen und Unsicherheiten mit sich, wie die neuen gesetzlichen Tatbestände zu interpretieren und in der Praxis umzusetzen sind.
Was bedeutet das für uns als VAV?
Zunächst wird die Änderung des Arbeitszeitgesetzes für uns kaum Auswirkungen haben, da auch ausdrücklich geregelt ist, dass günstigere Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen trotz der Änderungen des AZG aufrecht bleiben. So lange also der für uns gültige Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen nicht ebenfalls entsprechend geändert wird, wird sich für die meisten von Ihnen nichts ändern.
Wir werden jedenfalls die Entwicklungen der nächsten Monate hinsichtlich der praktischen Umsetzung des neuen Gesetzes sowie den Verlauf der Kollektivvertragsverhandlungen genau beobachten und Sie über weitere Schritte auf dem Laufenden halten. Ebenso werden wir im Detail evaluieren, ob die erweiterten Ausnahmeregelungen vom AZG Auswirkungen auf unsere Führungsebene haben werden. Sollte dem so sein, werden wir die betroffenen Personen gesondert informieren.